2018 bereits 25% – das ist eine Verdreifachung!

Ein erheblicher Einschnitt für die Lebensführung, denn die HARTZ IV-Sätze sind
ja bereits als das Mindestmaß des Bedarfs zum Leben definiert. Nach
Auffassung aller Sozialverbände garantieren Sie nicht mal diesen
Mindestanspruch, u.a. da sie unterhalb der von der EU definierten
Armutsgrenze liegen.
Und es betrifft nicht nur neue HARTZ IV-Bezieherinnen und -Bezieher. Auch
wachsende Familien bräuchten theoretisch eine größere Wohnung. Die
Wohnungsämter verweisen auf die Warteliste – „Rang 200“. Warten zwecklos.
Das Jobcenter verweist auf die Immobilienseiten des freien Wohnungsmarktes
für die Wohnungssuche. Das ist wie jemand in die Wüste schicken, um Wasser
zu holen. Oder es gibt die Empfehlung sich in anderen Städten umzusehen -
oder anderen Kreisen. Irgendwo eine Wohnung suchen, wo die Mieten billiger
sind, seine Umgebung aufgeben, Bekannte und Freundschaften beenden.
Die zugelassenen Mietobergrenzen sind für Neuanmietungen absolut überholt,
seit 2010 festgenagelt.Obwohl der Kreis verpflichtet wäre die angemessenen
Unterkunftskosten anhand eines „vorrangigen schlüssigen Konzepts „ zu
ermitteln. Schlüssig kann dieses Konzept ja wohl nicht sein. Und die Kommunen
haben auch ein (ökonomisches) Interesse den Anteil der Armen zu senken.
Hattersheims Bürgermeister Schindling hat es auf den Punkt gebracht: Mit ihm
werde es keine neuen Sozialwohnungen geben, da die finanzielle Notlage
seiner Kommune zum Teil auf den hohen Anteil der Armen zurückzuführen sei.
So werden ausgegrenzte und benachteiligte Personen weiter diskriminiert.
Dass diese Menschen häufig MigrantInnen sind, zeigt den Stellenwert der
Integrationsbemühungen. Die Aufforderung woanders hinzuziehen, ist das
Gegenteil von Integration, integriert sind sie hier.
Was muss getan werden?
Erstens: Die aktuellen „angemessenen Kosten“ sind zu erhöhen. Sie müssen
sich an den marktüblichen Mietkosten orientieren, denn einen Markt für
Sozialwohnungen gibt es nicht. Ein aktuelles „vorrangiges schlüssiges
Konzept“ist zu erstellen.
Zweitens: Hilfeempfänger verbleiben in ihren Wohnungen und das Jobcenter
übernimmt die tatsächlichen Kosten. Zwangsräumungen in Wohnungslosigkeit
sind zu verbieten.
Drittens: Die Kommunen übernehmen wieder die Fürsorgepflicht für ihre armen
Bürgerinnen und Bürger und erwerben ausreichend Belegungsrechte aus
offenen Vermietungsangeboten. Davon gibt es Hunderte.

Im Auftrag des Vorstandes
Carlo Graf